Betreuungskosten :

Die Betreuungskosten werden vom Jugendamt/Amt für Kindertagespflege übernommen, sobald Ihr Kind ein Jahr alt ist, oder Sie berufstätig oder arbeitssuchend sind !

Wie bei der Betreuung durch eine Einrichtung / Kindergarten sind nur die normalen Elternbeiträge an das Jugendamt zu zahlen. 

 

Ab dem 1.8.2022 wird eine Verpflegungspauschale in Höhe von 2,50-€ pro Betreuungstag (5 Tage/Woche - 50,-€) berechnet. Diese beinhaltet alle Mahlzeiten (Frühstück/Mittagessen und Zwischenmahlzeit) und Getränke.

Für Kinder, deren Geschwister anderweitig betreut werden (Kindergarten, Hort, Tagesmutter), fallen sogar die Elternbeiträge für eine der Betreuungen (günstigste) weg !

Bei der Fachberatung Kindertagespflege in Eschweiler ( Frau Reichert, Ruf : 71/708, Frau von der Heiden, und Frau Laghribi) und der Agentur für Arbeit (wärend einer Ausbildung oder Umschulung) sollten sie frühzeitig einen Antrag auf Kindertagespflege stellen. 

Die Elternbeiträge werden an das Jugendamt bezahlt, dieses wiederum entlohnt die Tagesmütter/-väter (nur bei vorliegender Pflegeerlaubnis !) .

Seit dem Kinderfördergesetz lohnt sich solch ein Antrag für alle Eltern, solange die wöchentliche Betreuungszeit nicht unter 15,1 Stunden liegt (Randzeiten/Kindergartennachbetreuung ab 10 std) !

 

 

 

     


 

     


Wichtig : Elternbeiträge für Geschwisterkinder entfallen, wenn ein  Kind bereits in einer Tagesbetreuung betreut wird, egal ob durch Kindergarten, Hort oder Tagesmutter !   

Die Betreuungskosten/Elternbeiträge werden bis zu 2/3 oder 4000,-€ durch die Steuererklärung erstattet  !

 -  Vorteile für Arbeitgeber :  Zuschüsse zu den Betreuungskosten ! : 

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter/innen unterstützen, in dem sie die Kinderbetreuungskosten übernehmern oder zumindest Zuschüsse zur Kinderbetreuung zahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Leistungen für die Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.

Die Voraussetzungen sind (Lohnsteuerrichtlinie R 21a):

* die betreuten Kinder sind noch nicht schulpflichtig
* die Betreuung erfolgt in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
Als "vergleichbare Einrichtung" in diesem Sinn gilt auch eine Tagesmutter/ein Tagesvater. Allerdings genügt eine alleinige Betreuung zu Hause z.B. durch Kinderfrauen nicht.

Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder. Zusätzlich heißt, dass die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden muss; eine Gehaltsumwandlung (Lohn in steuerfreien Zuschuss) ist nicht möglich.
Leistungen des Arbeitgebers für die Vermittlung sind nicht steuerfrei.

Der Vorteil eines solchen Zuschusses besteht u.a. darin, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber für diese Leistung Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Der Arbeitgeber kann die Ausgaben zudem gewinnmindernd als Betriebsausgaben absetzen.
 

Für Arbeitnehmer mit Kindern ein hilfreicher und guter Anreiz, wieder in ihren Job zurückzukehren und auch längerfristig bei diesem (familienfreundlichen) Arbeitgeber zu bleiben.
 

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